Jürgen Kunz - Vereidigter Buchprüfer & Steuerberater

Ihr Steuerberater in Berlin

Ihr Steuerberter aus Berlin, Jürgen Kunz - Als Steuerberater Ihr Spezialist in Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer u.v.m.


Spezialist Erbschaftssteuer Erbschaftssteuererklärung, Berlin, Spandau, Charlottenburg,

Neuigkeiten im Jahr 2020 /2019
rund um das Thema "Steuern":

Steueränderungen und Steuerneuigkeiten 2020 und vorm Vorjahr 2019

 

 






2020 -Kurz noch etwas zum Thema "Corona" und die dazugehörigen Hilfen-
-Eine der meistgespieltesten Fragen an unsere Steuer-Kanzlei kommt von den Kleinunternehmern, den "Promis" sowie von den "kleinen" und "großen" Künstlern gleichermaßen:

Hilfe in Corona - Zeiten 

 

Steuerberater Berlin - Die Corona Hilfen - Für Sie als Steuerberater auch ihr Spezialist in Erbschaftssteuer Steuerberater "Jürgen Kunz" betreut Sie auch in Corona-Zeiten und kennt für Sie die dementsprechenden steuerlichen Corona-Hilfen

In "Corona-Zeiten" sind Kleinunternehmer sowie auch Künstler gleichermaßen von den Auswirkungen der Pandemie und den dazugehörigen Einschränkungen betroffen.
Da man sich im allgemeinen um die renommierten Künstler, mit zum Beispiel großen Gema-Ausschüttungen, Werbeverträgen oder größeren Rücklagen keine Sorgen machen muss, bleibt aber bei den "Kleineren" und auch beim gewerblichen  Mittelstand die Angst um ihre Existenz.


Mittlerweile häufen sich die Anrufe in unserem Steuerbüro von "kleineren" und mittelständischen Betrieben sowie vielen Künstlern, die gerne Hilfen beantragen wollen, um das "Überleben" zu sichern.

Da das gewerbliche sowie auch das künstlerische Klientel unserer Kanzlei größtenteils aus dem Umfeld von Berlin kommt, haben wir im unteren Text aufgeführt, was Sie zum Beispiel tun können, wenn Sie aus Berlin kommen. Natürlich stehe ich Ihnen aber auch jederzeit sehr gerne persönlich zur Seite.

 

Ausschließlich für Berlin

Der Berliner Senat hatte ursprünglich ein eigenes Programm aufgelegt, dass speziell für Solo-Selbstständige,  Kreativschaffende  sowie auch für Kleinstunternehmen gilt. Neben Geldern aus dem sogenannten  Hilfsfonds des Bundes kann man vom Land Berlin zusätzlich 5.000 Euro beantragen.

Inzwischen hat die Investitionsbank Berlin die Landeshilfen mit den Bundeshilfen zusammengelegt. 
Kreativschaffende, Künstler, Soloselbstständige und Kleinunternehmen können nun bis zu 9.000 Euro beantragen. 
Weitere Einzelheiten und das Antragsformular findet man hier.

Vom Berliner Senat werden aktuell regelmäßig neue Hilfsprogramme aufgelegt, auch für kulturelle Einrichtungen, Clubbetreiber- und Clubbetreiberinnen  sowie von  Festivals. Alle Infos findet man hier.







Die Bonpflicht 2020 / Der Kassenbon / Das Kassengesetz 2020

Selten hat ein Steuerthema in den letzten Jahren gleich zu Beginn des Jahres für so viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt wie die Bonpflicht 2020. Vielleicht lag es daran, weil ein Kunde eines Bordellbetreibers einen Kassenbon forderte und der Bordellbesitzer ihm dies erst einmal verweigerte - ihm aber letztendlich doch einen ausstellen musste.  Der Fall ging sofort durch die Presse. Dies war neu und ungewohnt, denn solche Ausgaben wurden doch gewohnter Weise eher von Ihren "Verursachern" verschleiert. Denn welcher "brave" Ehemann will schon, dass so ein Kassenbeleg  zu Hause seiner Frau in die Hände fällt...
Nichts desto trotz bekam der Kunde Recht und auch Dienstleister dieser "Art" unterliegen seit dem 01.01.2020 der neuen Bonpflicht.

 

Wen betrifft die Belegausgabepflicht? 

Als Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem ist man grundsätzlich ab dem 1.1.2020 dazu verpflichtet, jedem seiner Kunden einen Kassenbon auszuhändigen. Egal ob im Bereich der Gastronomie, der Dienstleistung, im Handwerk oder auch im Einzelhandel. Seit dem 01.01.2020 muss jeder seinem Kunden einen Kassenbon anbieten. Dieser hat aber das Recht den Kassenzettel abzulehnen und ist nicht dazu verpflichtet ihn anzunehmen. Besitzt man eine offene Ladenkasse, ist man davon nicht betroffen.

 

Dies ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Eigenbelegs für die eigene Buchhaltung, da man jeden Geschäftsvorfall (wie zum Beispiel eine Privatentnahme) belegen musst.

 



Kann man sich von der Bonpflicht befreien lassen?

Ja. Prinzipiell ist eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Verkauft man zum Beispiel Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Kunden, kann man aus Unzumutbarkeitsgründen eine Befreiung bei der Finanzbehörde beantragen. Aktuell ist es noch der Behörde überlassen, über den Befreiungsantrag frei zu entscheiden. Die Entscheidung muss jedoch pflichtgemäß getroffen werden und kann auch jederzeit widerrufen werden. Um in Betracht für eine Ausnahme gezogen zu werden, muss eine sachliche oder persönliche Härte für den Unternehmer bestehen. 


Die aus dieser Pflicht entstehenden Kosten stellen keine sachliche Härte dar und somit auch keinen Grund zur Befreiung!

Die Ausnahme befreit den Unternehmer dann aber nicht von dem Anspruch seines Kunden auf eine Quittung. Verlangt der Kunde eine Rechnung, hat dieser auch Anrecht darauf. Zudem ist es wichtig, dass die zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung von der Befreiung nicht eingeschränkt wird.


Hat die Missachtung der Bon-Ausgabepflicht Folgen?

Im November 2019 ist vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben worden, dass bei einer Missachtung aktuell keine Bußgelder verhängt werden. Aber man sollte trotzdem aufpassen, da es laut Bundesfinanzministerium als Indiz gewertet werden kann, dass der Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen wurde. (Lesen hier gerne meinen einen von mir verlinkten Bericht) -hier klicken-

Man sollte sich als Unternehmer auch bewusst sein, dass Kassenprüfer Testkäufe durchführen können. Händigt man dann bei diesem Testkauf keinen Beleg aus und der Prüfer hat etwas zu beanstanden, könnte dies zukünftig noch genauere Prüfungen nach sich ziehen.



Warum kam die Bon / Belegausgabepflicht 2020 und welche Vorteile bringt sie dem Unternehmen?

Die Belegausgabepflicht ist Teil der Kassensicherungsverordnung, welche am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung wurde erlassen, damit das Finanzamt "Herr" im "Kampf" gegen die Kassenmanipulationen wird. Prinzipiell will der Gesetzgeber so Steuerhinterziehungen vorbeugen. Mit der Belegausgabepflicht wird somit der Manipulation von Rechnungsfolgen entgegengewirkt. Jede Rechnung hat eine eindeutige Identifikationsnummer. Wird diese Nummernkette unterbrochen, kann hier vom Finanzamt Betrug vermutet werden.
Als Unternehmer mit einer Registrierkasse hat die Bon / Belegausgabepflicht einen besonderen Vorteil:
Durch das Inkrafttreten der Kassensicherungspflicht bekommt man zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit. Das heißt, dass jeder Inhaber eines elektronischen Kassensystems mit zertifizierter "Technischer Sicherheitseinrichtung" nicht mehr beweisen musst, dass seine Aufzeichnungen stimmen. Das zuständige Finanzamt geht dann nämlich davon aus, dass die Aufzeichnungen vollständig sind und mit dem einheitlichen DSFinV-K-Export (Einheitlicher digitaler Datenstandard 2020) kann man sämtliche Aufzeichnungen jederzeit standardisiert nachweisen bzw. dem Finanzprüfer erläutern.


Was muss auf deinem Kassenbeleg 2020 stehen?

Wichtig ist natürlich auch, dass der herausgegebene Kassenbon mit den richtigen Informationen überreicht wird. Es gibt hier ebenfalls sehr wichtige Vorschriften, die beachtet werden müssen. Folgende Informationen sind verpflichtend:

  • Name & Anschrift: Der vollständige Name und Anschrift des Unternehmens muss auf dem Kassenbon angegeben werden.
  • Datum & Uhrzeit: Hier muss das Datum der Belegausstellung sowie den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangbe-endigung bzw. des Vorgangsabbruchs aufgeführt sein. 
  • Art & Menge: Hier muss angeben werden welches Produkt und zu welcher Menge es verkauft wurde.
  • Transaktionsnummer: Die Transaktionsnummer ist die fortlaufende Nummer, welche eindeutig der getätigten Transaktion des Unternehmers zugeordnet werden kann. 
  • Rechnungsbetrag & Steuersatz: Hier muss das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz aufgeführt sein.
  • Seriennummer: Seit dem 01.01.2020 ist es auch verpflichtend, dass  der Bon die Seriennummer des Kassensystems oder das Sicherheitsmodul des Unternehmers ausweist.
  • Betrag je Zahlungsart
  • Signaturzähler
  • Prüfwert





Verschärfung der Regelungen zu den Sachbezügen 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet Verschärfungen zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen. Arbeitgeber sollten dieses unbedingt im "Auge" behalten.

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019) zugestimmt. Das Gesetz enthält neben zahlreichen weiteren Regelungen eine wichtige Änderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Insbesondere bei Geldkarten und Gutscheinen dürfte es hoch-kompliziert werden. Denn § 8 EStG wird wie folgt geändert:

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Paragraf3 Absatz2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Laut Gesetzesbegründung sollen durch die Änderung insbesondere bestimmte Open-Loop-Geldkarten nicht länger als Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) weiterhin als Sachbezug möglich sein. Hier gilt es also für die Arbeitgeber besonders aufmerksam zu sein. Erfolgt eine Umqualifizierung in Barlohn ist alles steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die 44,- €-Freigrenze für Sachbezüge findet dann entsprechend ebenfalls keine Anwendung mehr. Auch bei der 44,- € Freigrenze kam es zu Verschärfungen. Im Rahmen der 44,--Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr zulässig, das bedeutet, der Arbeitgeber muss solche "Benefits" künftig zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass diese Regelung mehr Rechtssicherheit schafft. Doch die "Steuerkanzlei Kunz" ist der Meinung, dass eher das Gegenteil der Fall ist. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, dürfte in der Praxis nun in vielen Fällen noch viel schwieriger zu beantworten sein als vor der Änderung. Wir hoffen, dass die Finanzverwaltung dieser Gesetzesänderung an alle Steuerkollegen und auch uns,  ein klarstellendes Anwendungsschreiben folgen lässt. 




-Die große Frage 2019 / 2020 nach der "steuerlichen Auswirkung"  für "e-Bikes", "e-Roller" (auch "e-Scooter") genannt-
_______________________________________________________________________________________________________

Dienstfahrräder oder Roller mit sogenannter "elektronischer Unterstützung" werden ab 2019 steuerlich besonders gefördert:

 

Viele Arbeitgeber stellen mittlerweile ihren Angestellten sogenannte Dienstfahrräder oder auch Roller zur Verfügung.

Bei den typischen Fahrrädern unterscheidet das Steuerrecht zwischen Pedelec und einem e-Bike.


Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung wird Pedelec genannt. Das Pedelec fährt nicht alleine; um vorwärts zu kommen, müssen Sie in die Pedale treten. Die Elektrounterstützung schaltet sich ab, sobald Sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Pedelecs gehören nicht zu den Kraftfahrzeugen – daher brauchen diese auch kein Versicherungskennzeichen.

E-Bikes können ohne Pedalunterstützung fahren und überschreiten oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes werden deshalb zu den Kraftfahrzeugen gezählt und benötigen einen Versicherungsschutz.

 

Grundsätzlich ist die Überlassung eines Pedelecs oder E-Bikes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil – Sie sollten also die verschiedenen steuerlichen Möglichkeiten kennen. Achtung: Ab dem Jahr 2019 fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität für Überlassungen. Dabei kommt es auf die Feinheiten an, denn die Überlassung kann ganz steuerfrei sein oder die Versteuerung erfolgt mit geringeren Beträgen.

Steuerliche Regeln bei E-Bikes oder e-Rollern auch e-Scooter genannt

Hier gelten die normalen Regelungen für Elektrofahrzeuge: 

·        Für die private Nutzung muss 1 % des halben Listenpreises pro Monat versteuert werden.

·        Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 % des halben Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat hinzu.

Steuerliche Regeln bei Pedelecs

Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten:

- Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für ein Pedelec zusätzlich zum Gehalt:
Der Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.

- Der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung:
Für die private Nutzung muss 1 % des halben Listenpreises pro Monat versteuert werden. Eine zusätzliche Versteuerung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt aber nicht.


Tipp:

 

Unabhängig davon, ob Sie ein e-Bike, einen e-Roller/e-Scooter oder ein Pedelec nutzen: 

In der Steuererklärung können Sie stets die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer ansetzen.

 



Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Kontrolle im Online-Handel

Mit der Einführung des § 22 e und § 22 f  USTG haften Betreiber von Online-Marktplätzen für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattform nutzen. Händler müssen dem Plattformbetreiber in Deutschland auf Nachfragen ihre Umsatzsteuerregistrierung nachweisen.

 

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Das Bundesverfassungsgesetz hat die Verlustabzugsregelung im §8c KSTG für Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50% für verfassungswidrig erklärt. Betroffen sind unmittelbare Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016.

 

Änderung im Einkommensteuergesetz

Steuerentlastung für Familien

Erhöhung Kindergeld

Zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld für jedes Kind um € 10,-- erhöht. Das Kindergeld beträgt dann für das erste und zweite Kind € 204,--, für das dritte Kind € 210,-- und jedes weitere Kind € 235,--.

Erhöhung des Kinderfreibetrages

Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2019 von € 7.428,00 auf € 7.620,00 und ab 1. Januar 2020 auf € 7.812,00.

 

 

Erhöhung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2019 von bisher € 9.000,-- auf € 9.168,-- erhöht. Zum 1. Januar 2020 steigt der Grundfreibetrag dann auf € 9.408,--.

 

Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen innerhalb der EU können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden drei Jahren neben der Abschreibung nach § 7(4) ESTG Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:

·        Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 01.01.2022

·        Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als € 3.000,--/je Quadratmeter

·        entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden neun Jahren.

 

Abgabetermine für Jahreserklärungen

Die Termine für die Abgabe der Jahres-, Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen erfolgt jeweils auf den 31. Juli des Jahres, das dem Abrechnungstermin folgt. 





Lesen Sie unten die wichtigsten Neuigkeiten die im Jahr 2018 rund um das Thema "Steuern" 
zu "greifen" begannen.

Erbschaftssteuer:

Ihr Steuerberter aus Berlin, Jürgen Kunz - Als Steuerberater Ihr Spezialist in Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer u.v.m.

2018 ist eine neue Bundesregierung gewählt worden und die langen Sondierungsgespräche ergaben nach vielem hin und her die nun bestehende Koalition aus SPD und CDU. Die alte Regierung ist somit auch 2018 die neue Regierung - nur mit einigen ausgetauschten Gesichtern. Ob die aktuellen Eckpfeiler des Erbschaftsteuergesetzes noch langfristig Bestand haben werden, wird nicht durch die neue Bundesregierung, sondern durch das Bundes-verfassungsgericht entschieden werden.

„Vor der Wahl einigten sich CDU & SPD das momentane Erbschaftssteuergesetz nicht zu ändern!“ Hoffen wir, dass dies so bleibt. Leider hat man in der Vergangenheit oft erlebt, dass sowohl die CDU wie die SPD sich nicht an Ihre Wahlversprechen gehalten haben.

Die Regeln des Erbschaftsteuergesetzes sind so komplex, dass Vermögende bei der Gestaltung ihrer Nachfolgeplanung kaum ohne professionelle Beratung auskommen.
Ein Steuerberater ist ein Spezialist für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Steuerberechnungen in Erbangelegenheiten. Zusätzlich habe ich mich für Sie in Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für Berlin und Berlin Spandau spezialisiert.

Ganz gleich, ob Sie eine größere Erbschaft erwarten oder Ihren Nachlass mit Hilfe unserer strukturierten Beratung optimieren möchten – gern zeigt Ihnen die Kanzlei "Jürgen Kunz" in Berlin und Berlin Spandau, die Vorteile der optimierten und auf Ihre persönlichen Ziele und Motive ausgerichteten Möglichkeiten. Gerne bieten wir Ihnen auch unsere Hilfe bei der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung an

 

Hilfe bei der Erbschaftssteuererklärung Hilfe bei der Erbschaftssteuererklärung


Hilfe bei der Erbschaftssteuererklärung

Unser Steuerbüro, mein Team und ich sind Ihnen gerne und jederzeit bei
Ihrer Erbschaftssteuererklärung in Berlin, Spandau, Charlottenburg aber
auch sehr gerne darüber hinaus behilflich! 

Das Formular hierfür finden Sie hier:
(Klicken Sie mit der Maus auf "Zum Erbschaftssteuerformular"
für Ihre Erbschaftssteuererklärung.

Zum Erbschaftssteuerformular






Steuerliche Änderungen zum 01. Januar 2018


Änderungen bei der Einkommensteuer:

 

Einkommensteuertabellen 2018

Mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen der Steuertarife an die Inflation angepasst. Dadurch sinkt die Einkommensteuer für Ledige, Ehe- und Lebenspartner.

 

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt von € 8.820,- auf € 9.000,-

 

Neuregelung GWG § 6 Abs. 2 EStG (Geringfügige Wirtschaftsgüter) 

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von € 800,- (netto, ohne MwSt.) können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. 

 

Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten für Wirtschaftsgüter)

Der Gesetzgeber hat trotz der Anhebung der Wertgrenze für GWG (Wirtschaftsgüter bis € 800,-) an der Poolabschreibung zur Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter bis € 1.000,- festgehalten.

 

IAB nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag)

Bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG für kleine und mittlere Betriebe waren bisher eine Investitionsabsicht und die Benennung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes nach seiner Funktion zwingend erforderlich. Diese beiden Voraussetzungen entfallen zum 01.01.2018.

 

Standardisierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 haben künftig alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dem Finanzamt diese mit dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Anlage EÜR) per Datenfernübertragung zu übermitteln.

Änderungen bei der Umsatzsteuer:


Kleinbetragsrechnungen bis 250,- €

Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250,- € angehoben.

Änderungen bei der Abgabenordnung:


Abschaffung des "sogenannten" Bankgeheimnisses (§30a AO)

§30a AO sah bisher Beschränkungen der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden vor, um das "Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden" zu schützen.
Guthabenkonten oder Depots durften anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden.

§30a AO wurde abgeschafft. Dadurch ist es der Finanzverwaltung künftig möglich, Auskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute richten zu dürfen.

Ihr Steuerberter aus Berlin, Jürgen Kunz - Als Steuerberater Ihr Spezialist u.a. in Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer u.v.m.












Jürgen Kunz
Ihr Steuerberater

Kontakt